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Heimat- und Kulturverein Gellersen e. V.
 
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Satzung des Heimat- und Kulturvereins Gellersen e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck 

  1. Der am 21. Januar 1987 in Kirchgellersen gegründete Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein Gellersen e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Kirchgellersen. Er ist am 26.11. 1990 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen worden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Heimat- und Kulturgeschichte.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die voll geschäftsfähig ist, und jede juristische Person, die sich zum Vereinszweck bekennt. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten, der mehrheitlich darüber entscheidet.
  2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein solche Mitglieder ernennen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben oder denen er seine besondere Achtung und Wertschätzung bezeigen will. Die Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mehrheitlich ernannt. 

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft im „Heimat- und Kulturverein Gellersen e. V.“ erlischt durch Austritt oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag 2 Jahre in Rückstand gerät.
  2. Der Austritt kann zum 30. 6. oder zum 31. 12. eines jeden Jahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Die Kündigung ist dem Gesamtvorstand schriftlich zu erklären.

§ 4 Beiträge 

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Beitragsveränderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Eintrittsdaten vor dem 30. Juni des Eintrittsjahres ziehen den vollen Jahresbeitrag nach sich, Eintrittsdaten nach dem 30. Juni des Eintrittsjahres bedingen den halben Jahresbeitrag im Eintrittsjahr.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  2. Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen sind durch einen von ihnen bestimmten Vertreter stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  3. Gewählt werden können nur alle natürlichen Personen aus der Mitgliederschaft des Vereins. 

§ 6 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand 

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch den Gesamtvorstand durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel in Kirchgellersen, Klosterplatz. Die Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich im Samtgemeindeblatt und in der Lüneburger Landeszeitung.
  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen den Erfordernissen des § 10 gemäß
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit
    entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  8. Anträge können gestellt werden von Mitgliedern und von den Vereinsorganen
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliedersammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 8 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand des „Heimat- und Kulturvereins Gellersen e. V.“ besteht aus 
    1.  dem ersten Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. und zwei Beisitzern
    6. Der Archivpfleger der Samtgemeinde Gellersen ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei der Genannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied  kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wahlen 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig mit Ausnahme der Kassenprüfer. Die Mitglieder des amtierenden Vorstandes bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl anderer Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 11 Kassenprüfung 

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes. 

§ 12 Auflösung des Verein 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. 
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 
    1. vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder oder
    2. von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig,
    wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung nicht beschlussfähig, so findet 2 Wochen darauf eine zweite Versammlung statt. In dieser kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Antrag abgestimmt werden.
    Auch in diesem Fall ist zur Annahme des Auflösungsantrags eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimatgeschichte verwendet werden darf, an die Samtgemeinde Gellersen.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. 
Kirchgellersen, den 18. April 1990

Unterschriften: 

Erster Vorsitzender
stellv. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer

 

 

 
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